GoBD

Neu: Taxonomie Kassen

Eingebunden in das Taxonomie-Projekt sind namhafte Kassen- und Softwarehersteller sowie IT-Dienstleister und bekannte Steuerberatungsgesellschaften...
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GoBD/GDPdU – worum geht es da eigentlich?

"GoBD/GDPdU-konform" und "wir brauchen ne neue Kasse" haben vielleicht schon einige von Ihnen gehört. Doch was GoBD/GDPdU allgemein und insbesondere für ihr Geschäft bedeutet, wissen die wenigsten. Damit sich das ändert, haben wir hier die wichtigsten Eckdaten für Sie zusammengefasst: 

GoBD/GDPdU – eine einfache Erklärung

Der Begriff GDPdU bedeutet "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen". Oder einfacher und einprägsamer: "Gib dem Prüfer Deine Unterlagen".
GoBD ist mit “Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ wesentlich sperriger.

Bereits seit dem 01.01.2002 müssen Betriebe alle Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind, während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahren. Am 26.11.2010 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, in dem die Bestimmungen für die Aufzeichnung von Bargeschäften mittels Registrierkassen bzw. die Aufbewahrung und Zugriffsmöglichkeiten der digitalen Unterlagen deutlich verschärft wurden. So ist z.B. eine Verdichtung der Daten, das heißt eine Zusammenfassung der Einzelbuchungen im Tages- oder Monats-Z-Bericht, unzulässig. 
Mit einem Schreiben des BMF vom 14.11.2014 wurde festgelegt das die GoBD ab dem 1.1.2015 die GoBS ersetzen. 

Übergangsregelung mit Fristverlängerung noch nicht gültig: Der am 13.07.2016 vom BMF beschlossene Gesetzesentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und seine Übergangsregelung ändert nichts an den Anforderungen des BMF-Schreiben vom 26.11.2010. 


Folgende Daten müssen Sie elektronisch bereitstellen

  • Bewegungsdaten (Finanzberichte, Journaldaten, Einzelverkäufe, Warengruppenberichte, etc.)

  • Stammdaten (Artikel, Systemoptionen, Änderungen, etc.)

Für Ihre Kasse bedeutet das

Soweit Ihr Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, solange Sie dieses Gerät längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Ihrem Betrieb einsetzen. Das setzt aber voraus, dass Sie technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen durchführen, um die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Für alle, die ab dem 01.01.2017 in eine Kasse oder ein Kassensystem investieren möchten, lautet die dringende Empfehlung, ein Modell zu wählen, das mindestens die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 erfüllt.

Was bedeutet das für die Daten aus Ihrer Kasse?

Für alle Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem (Registrierkasse, POS = Point of Sale, EPOS = Electronic Point of Sale) erstellt worden sind, gilt:

  • Jede Einnahme und Ausgabe ist einzeln aufzuzeichnen

  • Aufbewahrung aller Einzeldaten für die Dauer von 10 Jahren

  • Daten müssen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein

  • Die erforderlichen Organisationsunterlagen, z.B. Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitungen, sind historisiert vorzuhalten

  • Einzeldaten inkl. Strukturinformationen sind in einem für das Finanzamt lesbaren Format zur Verfügung zu stellen

  • Es ist der Nachweis zu führen, dass die Daten manipulationssicher, unveränderbar und jederzeit lesbar gespeichert werden

  • Eine Verdichtung der Daten (Zusammenfassung der Einzelbuchungen im Tages- oder Monats-Z-Bericht) ist unzulässig

  • Ebenso ist das Vorhalten der Daten ausschließlich in gedruckter Form ("Z-Streifen" oder "Journal-Streifen") unzulässig.

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